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Beförderungsbedingungen

NSOCC BLAUE KARTE

North Sea Operators Claims Conference (Konferenz bez. Schadensregelung in der Seefahrt in der Nordsee) (NSOCC)

NSOCC Blaue Karte (5. Ausgabe) 1999

RICHTLINIEN für die SCHADENSREGELUNG bezüglich Transportgegens-tänden, die gemäß den Standardbeförderungsbedingungen des Trans-portunternehmens befördert werden.

Transportgegenstände umfassen, wenn es nicht anders ausgewiesen ist, jegliche Fahrzeuge, Container, Einrichtungen, Paletten, Anhänger, transportierbare Behälter und ähnliche Gegenstände, die zur Konsolidierung der Güter benutzt werden als auch mobile Anlagen und Holzverpackungen.

Die fünfte Ausgabe dieser Richtlinien soll der Branche die im Laufe der Jahre zwischen den Transportunternehmen und den  vereinbarten Bedingungen für die Regelung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich gemäß den Standardbeförderungsbedingungen des Transportunternehmens beförderten Transportgegenständen u.ä. aufzeigen.

Normale Abnutzung und Schäden durch Umschlag
Vorgebliche Schäden an den Transportgegenständen stellen sich bei der Überprüfung häufig als Folgen normaler Abnutzung heraus.

Transportgegenstände sind anfällig für Schäden auch wenn beim Laden, Umschlag, bei der Verstauung, Lagerung, beim Entladen und den Vorgängen im Terminal angemessene Sorgfalt angewendet wurde. Transportunternehmen müs-sen solche Schäden durch Umschlag nicht als gültigen Anspruch akzeptieren, wenn zum Beispiel Gegenstände zwar beschädigt wurden, aber deren Nutzen nicht eingeschränkt ist und deren Bescheinigung für sichere Container ("CSC") gemäß den Richtlinien des internationalen Instituts für Containervermietung nicht außer Kraft gesetzt wird.

Schadensregelung

Für die Regelung berechtigter Ansprüche bezüglich Transportgegenständen wurden vereinfachte Verfahren eingeführt.

Transportunternehmen müssen für folgende Fälle keine Haftung über-nehmen:
A) Anhänger und ähnliche Gegenstände
1) Jegliche Schäden, die durch das Bewegen der Fracht innerhalb oder auf den Transportgegenständen aufgetreten sind.

(Vgl. NSOCC Gelbe Karte, 4. Ausgabe vom 29. Oktober 1999)


2) Planen & Abdeckungen

Ausgenommen Löcher und Risse in Planen und Abdeckungen an wesentlichen Stellen, die durch Risse oder Reibung an externen Objekten aufgetreten sind währen der Transportgegenstand sich in der Obhut des Transportunternehmens befand.

Beispiele für Fälle, in denen keine Haftung übernommen werden sollte, sind Löcher und Risse aufgrund von:

a) Zerreißen oder Reiben am Rahmen oder an Objekten innerhalb des Transportgegenstands;

b) Zerreißen oder Reiben an Frachtobjekten innerhalb des Transportgegenstands, überhöhten Spannungen in der Abdeckung auf Grund von Seitenbrettern, Pfosten oder Frachtobjekten, die über die Ladeplattform hinausragen.

3) Stoßstangen, Seitenschutzvorrichtungen & Frachtaufzüge

Wenn Stoßstangen, Seitenschutzvorrichtungen und Frachtaufzüge mit Rampen, Pollern und anderen Gegenständen in Kontakt kommen, muss jeder dadurch entstandene geringfügige Schaden als normale Abnutzung behandelt werden, es sei denn, die Gegenstände werden vor der Bereitstellung zur Lieferung vollständig eingefahren und gesichert.

4) Pufferblöcke

Pufferblöcke, die die Transportgegenstände und die Ausrüstung der Transportgegenstände vor Beschädigung schützen sollen, nutzen sich durch häufigen Kontakt mit harten Gegenständen ab.

5) TIR-Seile, Ösen und Schnallen der Seitenabdeckungen

TIR-Seile, Ösen und Schnallen der Seitenabdeckungen überschreiten die Breite der Transportgegenstände und können durch normale Nutzung beschädigt werden. Alle Schäden an diesen und anderen ähnlichen Gegenständen gelten als normale Abnutzung.

6) Reifen

Reifenschäden oder Löcher an den Reifenflanken durch den Kontakt mit nicht befestigter Ausrüstung an Bord. In den anerkannten Fällen gelten für die Forderung die folgenden Höchstsätze:

a) für neue Reifen (mindestens 13mm verbleibendes Profil) - 75% der geltend gemachten Forderung;

b) für alle anderen Reifen - 50% der geltend gemachten Forderung.
Es wird jedoch keine Haftung für Reifen mit einem Profil von unter 4 mm übernommen oder für Reifen, deren Lauffläche sich löst.
 
7) Halterungen für Ersatzräder

Halterungen für Ersatzräder befinden sich häufig nahe am Boden und es wird davon ausgegangen, dass Schäden aufgrund der Position der Ersatzräder entstehen.

8) Felgen

Jegliche Schäden an Felgen.

9) Luftbalg

Ausgenommen wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Schaden sich ereignet hat, während der Gegenstand sich in der Obhut des Transportunternehmens befand.

10) Schmutz- und Spritzschutzvorrichtungen

Schmutz- und Spritzschutzvorrichtungen können in Kontakt mit externen Objekten beschädigt werden und solche Schäden gelten als normale Abnutzung.

11) Seitenbretter & Türangeln und Schlösser

Verschleiß von Seitenbrettern, Türangeln und Schlössern aufgrund normaler Benutzung und Korrosion.

12) Lampen, Linsen und Reflektoren

Lampen, Linsen und Reflektoren sind Gegenstände, die von den Transportgegenständen abgenommen und zwischen diesen ausgetauscht werden können.

13) Abstellstützen

Ausgenommen wenn Abstellstützen in solch einem Maße verbogen sind, dass ihr ordnungsgemäßer Betrieb verboten ist. Wenn ein Anspruch akzeptiert wird, erfolgt die Regelung der Forderung auf der Grundlage einer Wertminderung in Höhe von 25 %.


14) Streben der Abstellstützen

Ausgenommen wenn sie durch äußere Einflüsse in einem solchen Maße verbogen sind, dass sie ihren vorgesehen Zweck nicht mehr erfüllen.

15) Räder und Füße der Abstellstützen

Jegliche Schäden an diesen Gegenständen hinsichtlich ihrer Funktion und der schweren Belastung, der sie regelmäßig ausgesetzt sind.

16) Seitenbretter und Transportgegenstandsaufbauten

Reibung, Verbeulen und Spaltung der Seitenbretter oder der Transportgegenstandsaufbauten werden ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Forderungen bezüglich dieser Gegenstände werden möglicherweise akzeptiert.
 
17) Schiebetür- & Schiebedachsysteme

Ausgenommen durch äußere Einwirkung entstehende Schäden, die zu Fehlfunktionen des Systems führen. In den Fällen, in denen Schäden akzeptiert werden, erfolgt die Regelung der Forderung auf der Grundlage einer Wertminderung.

18) Aluminium- und andere Leichtbauten

Ausgenommen Schäden an Rahmen und Unterrahmen aufgrund von äußeren Einwirkungen, die auftreten, während sich der Transportgegenstand in der Obhut des Transportunternehmens befindet.

B) Tankbehälter
1.) Beulen, Kratzer, usw. an der Außenhülle, an Platten, Rahmen, Eckpfosten und Gussteilen, wodurch die normale Nutzung des Gegenstands nicht beein-trächtigt wird;
2.) Defekte Temperaturmessgeräte, Ventilabdeckungen, Deckel usw.;
3.) Schäden an Leitern und Gängen, die deren sichere Nutzung nicht beeinträchtigen;
4.) Temperatureinstellungen oder Fehlfunktionen von Thermostaten, Heiz- oder Kühlungssystemen;
5.) Jegliche Schäden aufgrund von Überlängen oder Überbreiten von Gegens-tänden, die außerhalb der Standardmaße des ISO-Regelwerks sind.
Für alle Forderungen in Bezug auf Tankbehälter wird das Recht auf Inspektion des Schadens und Einsichtnahme in gezahlte Reparaturrechnungen vorbehalten und die Regelung erfolgt auf der Grundlage einer altersbedingten Wertminderung.

C) Gegenstände mit Kühlung und Temperaturregelung
Schäden an Rahmen, Unterrahmen und der Außenverkleidung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht entstanden ist während sich der Gegenstand in der Obhut des Transportunternehmens befand.

D) Hinweisschilder und Logos
Ausgenommen der Ersatz von Hinweisschildern und Logos im unmittelbaren Schadensbereich.

E) Nicht befestigte Ausrüstung
Verlust oder Schäden nicht befestigter Ausrüstung, wie z.B. Ersatzräder, Winden, Bremskupplungen, Werkzeuge usw.

Berechtigte Forderung

Wenn einige der oben genannten Punkte A2 - D Bestandteil einer größeren berechtigten Schadensersatzforderung sind, können Ausnahmen von den oben aufgeführten Beschränktunen in Betracht gezogen werden.
 
Anpassung der Haftung

In Fällen, in denen die Reparatur des Verlusts oder der Schäden an Material nicht wirtschaftlich ist, wird die Forderung für Verlust oder Schaden entsprechend angepasst.

Es wird auf die Standardbeförderungsbedingungen des Transportunternehmens hingewiesen und nichts in diesen Richtlinien darf als Verzicht auf jegliche Rechte bzw. Rechtsbehelfe des Transportunternehmens ausgelegt werden. Das Transportunternehmen übernimmt keine weitere als in diesen Standardbedingungen festgelegte Haftung oder Verantwortung.

Lübeck, 29. September 1999

Andrew Weir Shipping Ltd    
DFDS Tor Line AB
Euroafrica Shipping Lines
Nor-Cargo A/S 
Poseidon Schiffahrt AG
Scandlines A/S  Cobelfret Ferries NV
DFDS Transport A/S
Finncarriers Oy Ab
Nor-Cargo Ltd
Royal Arctic Lines
Wallenius Wilhelmsen Lines AB

 

 
 
weitere Bedingungen:

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