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gültig ab dem 01.Februar 1996
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Die in diesem Dokument enthaltenden Vorschriften basieren auf den NORDSEE-STANDARDBEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN, die in Klausel 21 (1) abgeändert wurden.
Diese Standardbeförderungsbedingungen finden auf jeden mit dem Transportunternehmen schriftlich oder nicht schriftlich abgeschlossenen Vertrag Anwendung und gelten für die gesamte Durchführung des Transportes durch das Transportunternehmen.
I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Definitionen
„Transportunternehmen“ bezeichnet die Vertragspartei, die sich zur Durchführung und Erbringung der Leistung des gesamten Transportes vom entsprechenden Ort der Warenübernahme oder Ladehafen bis zum Entladehafen oder Lieferort verpflichtet hat. „Ladungsbeteiligter“ bezeichnet den Verschiffer, den Abnehmer, den Versender bzw. Konsignant, den Empfänger bzw. Konsignatar, den Inhaber jeglicher Dokumente zum Nachweis des Transportvertrags, und den Eigentümer der Güter. „Transportgegenstand“ beinhaltet, soweit nicht anders ausgewiesen, jegliche Fahrzeuge, Container, Einrichtungen, Paletten, Anhänger, transportierbare Behälter und ähnliche Gegenstände, die zur Konsolidierung von Gütern benutzt werden, sowie Holzverpackungen. „Güter“ bezeichnet, soweit nicht anders ausgewiesen, den Transportgegenstand selbst wie auch dessen Inhalt.
2. Preise
Die zum Verschiffungsdatum geltende Preisliste ist Bestandteil dieses Vertrages. Kopien der entsprechenden Preisbedingungen sind beim Transportunternehmen auf Nachfrage erhältlich. Im Falle der Unvereinbarkeit dieser Standardbedingungen mit der Preisliste soll das zuerst Genannte gelten.
3. Zeitrahmen und Verlustmeldung bei einem kombinierten Transport
Jedwede Haftung des Transportunternehmens endet, falls nicht innerhalb von neun Monaten nach Lieferung der Güter oder nach dem Datum, an dem die Güter hätten geliefert werden müssen, eine Klage eingereicht wird. Sofern keine schriftliche Verlust- oder Schadensmeldung unter Angabe der Art des Verlusts oder Schadens beim Transportunternehmen am Lieferort spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Güter in die Obhut der lieferberechtigten Person übergehen oder, falls der Verlust oder Schaden nicht offensichtlich ist, innerhalb der sechs aufeinander folgenden Tage danach eingeht, gilt dieser Übergang als Beweis des ersten Anscheins für die Lieferung der Güter durch das Transportunternehmen gemäß den Angaben auf der Bestätigung.
4. Recht und Gerichtsbarkeit
Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem Transportvertrag werden nach Wahl des Klägers vom zuständigen Gericht und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Standardbedingungen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht
a) des Hauptsitzes der Gesellschaft oder, falls nicht gegeben, des Wohnsitzes des Beklagten;
b) des Ortes, an dem der Transportvertrag abgeschlossen wurde, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte dort eine Niederlassung, Filiale oder eine Agentur hat, durch die der Transportvertrag geschlossen wurde;
c) des Ortes, an dem die Güter vom Transportunternehmen übernommen wurden, oder des für die Lieferung vorgesehenen Ortes oder des Ortes, an dem die Güter tatsächlich geliefert wurden,
beigelegt.
Es darf kein Verfahren vor einem anderen Gericht angestrengt werden, es sei denn, die Parteien stimmen sowohl einem anderen Gericht oder Schiedsgericht als auch dem in diesem Fall Anwendung findenden Recht ausdrücklich zu.
II. VERTRAGSERFÜLLUNG
5. Unterauftragnehmer
1. Das Transportunternehmen kann die Beförderung, das Laden, Abladen, Entladen, die Lagerung von Waren, den Warenumschlag, und jegliche sonstige Leistungen, die vom Transportunternehmen in Bezug auf die Güter erbracht werden, ganz oder teilweise über Unteraufträge zu jeglichen Bedingungen vergeben.
2. Im Sinne des Transportvertrages und gemäß den Vorschriften dieser Standardbedingungen haftet das Transportunternehmen für alle Handlungen und Unterlassungen jedweder Person, deren Dienste er für die Leistungserbringung des Transportvertrags in Anspruch nimmt.
6. Transportarten und -wege
1. Das Transportunternehmen ist berechtigt, den Transport in jeglicher angemessener Art und mit jeglichen angemessenen Mitteln, Methoden und auf jeglichen angemessenen Wegen durchzuführen.
2. In Übereinstimmung hiermit kann es beispielsweise im Falle eines Seetransports Seefahrzeuge mit oder ohne Lotsen reisen lassen, Reparaturen durchführen, die Ausrüstung anpassen, die Seefahrzeuge ins Trockendock führen und sie in allen Situationen unterstützen.
7. Die Konsolidierung durch das Transportunternehmen, Transport von Transportgegenständen auf oder unter Deck
1. Das Transportunternehmen kann die Güter in Transportgegenständen konsolidieren.
2. Vom Transportunternehmen konsolidierte oder von einem Ladungsbeteiligten in konsolidierter Form erhaltene Transportgegenstände können ohne vorherige Benachrichtigung des Ladungsbeteiligten auf oder unter Deck transportiert werden.
8. Lieferung
Wenn der Ladungsbeteiligte die auszuliefernde Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachdem das Transportunternehmen ihn oder seinen Agenten dazu auffordert, annimmt, und in jedem Fall innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Entladung, ist es dem Transportunternehmen freigestellt, die Güter im Namen, auf Risiko und auf Kosten des Ladungsbeteiligten einzulagern. Dabei gilt gegebenenfalls das Zurückbehaltungsrecht gemäß den Bestimmungen der Klausel 18 der vorliegenden Standardbedingungen. Durch eine solche Lagerung gilt die Lieferung im Sinne des Abschnittes III dieser Standardbedingungen als erfolgt.
9. Hindernisse etc. der Leistungserbringung
1. Das Transportunternehmen bemüht sich angemessen, den Transport abzuschließen und die Güter an den vereinbarten Lieferort zu bringen.
2. Wenn zu irgendeiner Zeit die Erfüllung des Transportvertrages durch irgendwelche Hindernisse, Risiken, Verspätungen, Schwierigkeiten oder Misslichkeiten irgendeiner Art einschließlich Streik eingeschränkt sein sollte oder wird und wenn das Transportunternehmen aufgrund des Unterpunktes (1) nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet ist, so gilt nach Wahl des Transportunternehmens unabhängig davon, ob der Transport begonnen hat oder nicht, entweder:
a) der Transportvertrag als erfüllt und die Güter müssen dem Ladungsbeteiligten an einem beliebigen Ort, den das Transportunternehmen als sicher und geeignet erachtet, übergeben werden, oder
b) die Güter müssen an den für die Lieferung vorgesehenen Ort geliefert wer-den.
In jedem Fall hat das Transportunternehmen Anspruch auf volle Frachtkosten für die Güter, die es zum Zweck des Transports erhalten hat, wie auch auf zusätzliche Vergütung für weitere Kosten, die sich aus den angegebenen Umständen ergeben.
III. HAFTUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMENS
10. Allgemeine Haftung
1. Das Transportunternehmen haftet für in der Zeit zwischen der Übernahme und der Lieferung der Güter eingetretene Verluste oder Schäden der Güter.
2. Das Transportunternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden, wenn diese Verluste oder Schäden unter den folgenden Bedingungen eingetreten bzw. entstanden sind:
a) Unrechtmäßige Handlungen oder Fahrlässigkeit des Ladungsbeteiligten;
b) Befolgung der Anweisungen einer weisungsbefugten Person;
c) bei unzureichender, schlechter oder schadhafter Verpackung von Gütern, die aufgrund ihrer Beschaffenheit im Falle fehlender oder unangemessener Verpackung Schaden nehmen;
d) wenn die Güter vom oder im Auftrag des Ladungsbeteiligten umgeschlagen, geladen, verstaut oder entladen worden sind;
e) wenn den Gütern ein Mangel innewohnt;
f) unzureichende oder unangemessene Markierung oder Nummerierung der Güter;
g) Streiks, Aussperrungen, Arbeitseinstellungen oder -beschränkungen aus irgendeinem Grund, teilweise wie vollständig;
h) Brand, außer wenn dies auf einen Fehler oder ein Mitwissen des Transport-unternehmens zurückzuführen ist;
i) jedweder Grund oder jedwedes Ereignis, das das Transportunternehmen nicht verhindern konnte und deren Folgen es nicht durch das Ergreifen an-gemessener Maßnahmen abwenden konnte.
3. Haftet das Transportunternehmen gemäß Unterpunkt (2) nicht für einige der die Verlust oder Schäden verursachenden Faktoren, so haftet es auch nicht in dem Umfang, in dem die Faktoren, für die es gemäß dieser Klausel haftet, zu den Verlusten oder Schäden beigetragen haben.
4. Die Beweislast, dass der Verlust oder Schaden auf die in (a), (b) und (i) des Unterpunkts (2) näher aufgeführten Ursachen oder Ereignisse zurückzuführen ist, liegt beim Transportunternehmen. Wenn das Transportunternehmen nachweist, dass im konkreten Fall der Verlust oder Schaden auf eine oder mehrere der unter (c) bis (h) des Unterpunktes (2) aufgeführten Ursachen oder Ereignisse zurückzuführen ist, so ist davon auszugehen, dass dies sich auch so ereignet hat. Dennoch hat der Ladungsbeteiligte die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Verlust oder Schaden ganz oder teilweise nicht aufgrund eines dieser Ereignisse aufgetreten ist.
11. Die Höhe der Entschädigung
1. Wenn das Transportunternehmen für die Entschädigung für Verluste oder Schäden der Güter haftet, so muss diese Entschädigung unter Bezugnahme auf den Wert solcher Güter am Ort und zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der vorgesehenen Lieferung an den Ladungsbeteiligten gemäß dem Transportsvertrag berechnet werden.
2. Der Wert der Güter soll gemäß dem Warenbörsenkurs oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, gemäß dem aktuellen Marktpreis oder, wenn weder ein Warenbörsenkurs noch ein aktueller Markpreis vorliegt, gemäß dem normalen Preis für Güter derselben Art und Qualität festgesetzt werden.
3. Im Falle eines kombinierten Transports, bei dem die Phase des Transports, bei der Verlust oder Schaden eingetreten ist, nicht bekannt ist, oder wenn die Phase zwar bekannt, aber keine internationale Konvention oder kein nationales Gesetz gemäß Klausel 13 anwendbar ist, darf die Entschädigung 2 SZR-Einheiten pro Kilogramm Rohgewicht der verlorenen oder beschädigten Güter nicht überschreiten. Eine SZR-Einheit ist ein vom Internationalen Währungsfond definiertes Sonderziehungsrecht.
4. Eine höhere Entschädigung kann nur eingefordert werden, wenn der vom Versender bzw. Konsignant deklarierte Wert der Güter die in dieser Klausel genannte Obergrenze überschreitet und im Einverständnis mit dem Transportunternehmen im Dokument zum Nachweis des Transportvertrages mit dem Ziel, seine Haftung zu erweitern, dargelegt ist. In diesem Fall ersetzt der deklarierte Wert die oben genante Obergrenze.
12. Lieferverzug, Folgeschäden etc.
1. Die auf Fahrplänen, Segelplänen oder anderen Plänen angegebenen Zeiten sind Schätzwerte und keine Garantiewerte. Sie gelten nicht als Bestandteil des Transportvertrages und können sich ohne Vorankündigung ändern.
2. Das Transportunternehmen übernimmt die Haftung für einen Folgeschaden, ausgenommen Verlust oder Schäden der Güter, nur insoweit wie diesbezüglich zwingende Bestimmungen Anwendung finden. In diesem Fall gilt ein Lieferverzug nur, wenn bewiesen ist, dass die Lieferung der Güter innerhalb einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist nicht erfolgt ist.
3. Wenn das Transportunternehmen für Verzug und Folgeschäden oder -verluste, ausgenommen Verlust oder Schäden der Güter, haftet, ist die Haftung des Transportunternehmens beschränkt auf den niedrigeren Wert aus Frachtkosten des Transportes oder Wert der Güter gemäß Klausel 11.
13. Sonderbedingungen und vorrangige Klausel
1. Wenn nachgewiesen werden kann, wo der Verlust oder Schaden eintrat, haben, ungeachtet dessen, was in den Klauseln 10-11 dieser Standardbedingungen steht, das Transportunternehmen und/oder der Ladungsbeteiligte bezüglich der Haftung des Transportunternehmens das Recht zu verlangen, dass die Haftung durch die in internationalen Konventionen oder nationalen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen festgelegt werden. Diese Bestimmungen
a) können nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag zum Nachteil des Anspruchsstellers abweichen; und
b) hätten Anwendung gefunden, wenn der Ladungsbeteiligte einen weiteren und direkten Vertrag mit dem Transportunternehmen bezüglich der entsprechenden Transportphase, in der der Verlust und Schaden entstanden ist, abgeschlossen hätte, und als Nachweis ein Konnossement oder ein anderes Dokument erhalten hat, das ausgestellt werden muss, wenn eine solche internationale Konvention oder ein nationales Gesetz Anwendung findet, ausgenommen, dass die Haftung des Transportunternehmens sich unter keinen Umständen auf lebende Tiere und/oder Güter, die auf Deck zu befördern sind und dort auch befördert werden, erstreckt.
2. Soweit nicht in einer internationalen Konvention oder einem zwingendem nationalen Gesetz Bestimmungen enthalten sind, die aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen der Klausel auf die Beförderung auf dem Seeweg angewendet werden können, wird die Haftung des Transportunternehmens durch die Haager Regeln, die in dem Internationalen Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln des Rechts der Konnossemente, unterzeichnet am 25. August 1924 in Brüssel, einschließlich der Änderungen durch das Protokoll, unterzeichnet in Brüssel am 23. Februar 1968, und des Protokolls bezüglich der SZR, unterzeichnet in Brüssel am 21. Dezember 1979 enthalten sind, auf den Zeitraum vom Zeitpunkt der Entge-gennahme der Güter im Seeterminal des Verladehafens bis zum Zeitpunkt der Auslieferung oder Löschung im Seeterminal des Entladehafens festgelegt. Das Obengenannte legt auch die Haftung des Transportunternehmens bezüglich des Küstentransportes und/oder des Transports über Binnenwasserstraßen in gleicher Weise fest, so als ob dieser auf dem Seeweg erfolgt wäre. Des weiteren gilt für alle Transportgegenstände auf Deck gemäß der Beschreibung in Unterpunkt (2) der Klausel 7 die oben beschriebene Haftung in gleichem Maße.
14. Einreden und Beschränkungen für das Transportunternehmen und Angestellte, etc.
1. Die Einreden und Haftungsbeschränkungen gemäß diesen Standardbedingungen finden Anwendung auf jede Handlung des Transportunternehmens bezüglich Verlust und Schaden der Güter ungeachtet dessen, ob die Handlung auf vertraglicher Grundlage oder unerlaubt erfolgt.
2. Wenn ein Angestellter, ein Agent oder ein unabhängiger Auftragnehmer einschließlich Stauer oder eine auf im Unterpunkt (2) der Klausel 5 Bezug genommene Person wegen Verlust und Schaden von Gütern verklagt wird, so ist eine solche Person berechtigt, von denselben Einreden oder Haftungsbeschränkungen Gebrauch zu machen, wie sie das Transportunternehmen unter diesen Standardbedingungen selbst in Anspruch nehmen kann, so als ob diese ausdrücklich zu ihren Gunsten erstellt worden wären und wenn das Transportunternehmen einen Transportvertrag abschließt, so geschieht dies nicht nur in eigenem Namen, sondern auch als Vertreter und Treuhänder dieser Personen, die in diesem Umfang Parteien des Vertrages sind oder als solche gelten.
3. In jedem Fall soll die Summe des vom Transportunternehmen und seinen Angestellten, Agenten oder unabhängigen Auftragnehmern einschließlich Stauern oder von auf im Unterpunkt (2) der Klausel 5 Bezug genommene Personen zu leistenden Schadensersatzes in keinem Fall die in diesen Standardbedingungen vorgesehene Höhe überschreiten.
IV. BESCHREIBUNG DER GÜTER
15. Die Verpflichtungen des Transportunternehmens
Das Dokument zum Nachweis des Transportvertrages stellt den Anscheinsbeweis für den Empfang der Güter seitens des Transportunternehmens gemäß der darin enthaltenen Beschreibung der Beschaffenheiten, die das Transportunternehmen in angemessenem Umfang überprüfen konnte, dar. Wird das Dokument in gutem Glauben an eine dritte Partei weitergegeben, ist es als Gegenbeweis solcher Beschaffenheiten nicht zulässig.
16. Die Verpflichtungen des Verschiffers
Der Verschiffer gilt für das Transportunternehmen als Garant für die Korrektheit hinsichtlich der Beschreibung, der Markierungen, der Nummern, der Menge und des Gewichts der durch den Verschiffer bereitgestellten Güter zu dem Zeitpunkt, an dem die Güter an das Transportunternehmen übergehen. Er leistet dem Transportunternehmen Schadensersatz für Verluste, Schäden und Kosten, die aus einer Ungenauigkeit oder Unzulänglichkeit der beschriebenen Beschaffenheit entstehen oder resultieren. Das Recht des Transportunternehmens auf solch eine Entschädigung beschränkt in keiner Weise seine Verantwortung und Haftung gemäß diesem Dokument gegenüber irgendeiner anderen Person außer dem Verschiffer.
V. FRACHTGEBÜHR UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
17. Frachtgebühr
1. Die Frachtgebühr gilt bei der Entgegennahme der Güter als vom Transportunternehmen verdient, sie muss immer bezahlt werden und ist nicht zurückerstattbar. Im Voraus zu bezahlende Frachtgebühren und Gebühren sind spätestens nach der Entgegennahme der Güter durch das Transportunternehmen zu bezahlen. Ggfls. am Ankunftsort zu bezahlende Frachtgebühren und Gebühren sind spätestens zum Lieferdatum der Güter oder an dem Datum, an dem sie geliefert werden sollten, zahlbar. Ein Zinssatz in Höhe von 1,5 Prozent pro Monat oder, im Falle zwingender nationaler Vorschriften ein zwingend maßgeblicher anderer Zinssatz, ist ab dem Zeitpunkt, an dem die Frachtgebühren und Gebühren fällig sind, zahlbar.
2. Der Ladungsbeteiligte wird auf die Bestimmungen hinsichtlich der Währung, in der die Frachtgebühren und Gebühren zu zahlen sind, des Wechselkurses, der Abwertung und anderer unvorhergesehener Ausgaben im Zusammenhang mit den Frachtgebühren und Gebühren in den entsprechenden Preislisten hingewiesen. Bestehen solche Bestimmungen nicht oder sind diese nicht anwendbar, wird folgende Klausel angewendet:
Wenn die Währung, in der die Frachtgebühren und Gebühren angegeben sind, zwischen dem Datum, an dem der Transportvertrag abgeschlossen wird, und dem Datum, an dem die Frachtgebühren und Gebühren fällig werden, abgewertet wird oder eine Wechselkursänderung mit derselben Wirkung wie eine Abwertung eintritt, so werden die Frachtgebühren und Gebühren automatisch und umgehend proportional zur Abwertung der betreffenden Währung angehoben.
Wenn das Transportunternehmen der Zahlung in einer anderen als der oben genannten Währung zugestimmt hat, werden alle Frachtgebühren und Gebühren – vorbehaltlich des vorherigen Absatzes – zum höchsten Verkaufwechselkurs der Bankensichttratte an jenem Tag, an dem die Frachtgebühren und Gebühren bezahlt werden, fällig. Sind die Banken an dem Tag, an dem die Frachtgebühren und Gebühren bezahlt werden, geschlossen, so gilt der gültige Kurs des letzten Öffnungstages.
3. Steigt der Ölpreis, können alle Frachtgebühren angepasst werden, um das Transportunternehmen für die gestiegenen Öl- und Schmierstoffpreise ab dem Tag des Anstieges zu entschädigen.
4. Zum Zweck der Überprüfung der Frachtgebührgrundlage behält sich das Transportunternehmen das Recht vor, den Inhalt der Transportgegenstände zu überprüfen und entsprechend das Gewicht, die Abmessungen, den Wert und die Beschaf-fenheit der Güter zu bestätigen.
5. Sind die durch den Verschiffer oder im Namen des Verschiffers gemachten Angaben nicht korrekt, wird vereinbart, dass entweder das Fünffache der Differenz zwischen der korrekten und der in Rechnung gestellten Frachtgebühr oder aber das Doppelte der eigentlichen Frachtgebühr abzüglich der gezahlten Frachtgebühr, je nachdem welcher Betrag der niedrigere ist, unbeschadet der als Frachtgebühr vereinbarten Summe als pauschalisierter Schadensersatz an das Transportunternehmen zu zahlen ist.
6. Der Verschiffer haftet für die Zahlung aller am Bestimmungsort fälligen Frachtgebühren, Gebühren und Liegegebühren etc., die das Transportunternehmen nicht vom Empfänger erhalten kann.
18. Zurückbehaltungsrecht
Das Transportunternehmen hat ein Zurückbehaltungsrecht für die Güter und das Recht, diese zum Ausgleich für alle im Transportvertrag vereinbarten fälligen Frachtgebühren, Gebühren und Auslagen jedweder Art und Weise sowie auch für sämtliche zuvor nicht beglichenen Beträge derselben Art und Weise, sowie auch für aus dem Zurückbehaltungsrecht und dem Verkauf resultierende Kosten und Auslagen auf einer öffentlichen Auktion zu versteigern oder anderweitig nach seinem Ermessen zu verkaufen. Dieses Zurückbehaltungsrecht und diese Haftung gilt auch für Güter, die ausgeladen, gelagert oder auf irgendeine andere Art und Weise umgeschlagen wurden. Wenn durch den Verkauf der Güter der fällige Betrag nicht erlöst wurde, ist das Transportunternehmen berechtigt, die Differenz von einem jeglichen der Ladungsbeteiligten einzufordern.
VI. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
19. Havarie-grosse
1. Eine entweder durch das Transportunternehmen oder durch einen Subunternehmer des Transportunternehmens erklärte Havarie-grosse wird gemäß den York-Antwerp Rules von 1974 in jedem durch das Transportunternehmen zu wählenden Hafen oder Ort geregelt. Die Klausel umfasst alle Güter auf oder unter Deck wie auch Deckfracht und lebende Tiere. Wenn das Transportunternehmen dies fordert, übergibt der Ladungsbeteiligte vor der Lieferung eine Bargeldkaution und/oder andere Sicherheit, die das Transportunternehmen als ausreichend für den geschätzten Havarie-Grosse-Beitrag für die Güter erachtet, oder, wenn das Transportunternehmen dies nicht fordert, innerhalb von drei Monaten nach der Lieferung der Güter, ungeachtet dessen, ob der Ladungsbeteiligte zum Zeitpunkt der Lieferung über das Zurückbehaltungsrecht des Transportunternehmens in Kenntnis gesetzt worden ist oder nicht. Besitzt oder betreibt das Transportunternehmen ein Bergungsschiff, so erfolgt die Bergung auf dieselbe Art und Weise als würde das Bergungsschiff einer dritten Partei gehören.
2. Wenn das Transportunternehmen dem Ladungsbeteiligten die Güter ausliefert, ohne einen Havarie-grosse-Verpflichtungsschein oder eine andere Sicherheit als Beitrag zur Havarie-grosse zu fordern, wird der Ladungsbeteiligte – durch den Erhalt der Güter – persönlich haftbar für einen Beitrag bis zum C.I.F.-Wert der gelieferten Güter, vorausgesetzt, das Transportunternehmen benachrichtigt den Ladungsbeteiligten innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Güter durch den Ladungsbeteiligten von seiner Absicht, eine Havarie-grosse zu erklären.
Sofern es das Transportunternehmen fordert, verpflichtet sich der Ladungsbeteiligte, den C.I.F.-Wert, den Namen und die Adresse des Versicherers bekannt zu ge-ben. Sofern der Ladungsbeteiligte dem Transportunternehmen keine Zusage des Versicherers, den Beitrag zur Havarie-grosse zu zahlen, beibringt, übergibt der Ladungsbeteiligte dem Transportunternehmen eine andere für diesen akzeptable Sicherheit.
20. Klausel über Kollisionen bei beiderseitigem Verschulden, New Jason Clause
Die Klausel über Kollisionen bei beiderseitigem Verschulden und die New Jason Clause, wie sie von der BIMCO verabschiedet wurden, gelten als Bestandteil dieses Dokuments.
21. Gefahrgüter
1. Gefährliche, meerverschmutzende, umweltschädliche sowie radioaktive Güter dürfen nicht zum Transport angeboten werden, sofern nicht die Dangerous Goods Declaration (DG Declaration, Gefahrguterklärung), die Transport Emergency Instructions (Anweisungen für Notfälle beim Transport), sofern anwendbar die Container/Anhänger/Fahrzeug-Ladebescheinigungen, in schriftlicher Form und gemäß den Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf See (IMDG-Code), den Ergänzungen zu den Emergency Procedures for Ships Carrying Dangerous Goods (EmS, Notmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern), dem Medical First Aid Guide for Use in Accidents Involving Dangerous Goods (MFAG, Leifaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern) bzw. gemäß den maßgeblichen nationalen Gesetzesvorschriften oder Regelungen, die zu dem Zeitpunkt der Verschiffung in Kraft sind, dem Transportunternehmen oder seinem Agenten übergeben und eine vorherige Genehmigung für die Verschiffung eingeholt wurde.
Alle Transportgegenstände bzw. Verpackungen, die gefährliche und/oder meeresverschmutzende Güter enthalten, müssen gemäß den Gesetzesvorschriften und Regelungen als solche gemäß IMDG-Code gekennzeichnet und mit einem entsprechenden Etikett oder einer Schablonierung des Etiketts an der Außenseite des Transportgegenstands bzw. der Verpackung versehen sein.
Wenn eine EmS-Nr. oder eine MFAG-Tafelnummer nicht im allgemeinen Index des IMDG-Codes vorhanden ist oder sich dies auf die Unterpunkte 4.2, 4.3, oder 7.3 des MFAG bezieht, muss die schriftliche Transportnotfallanweisung in englischer Sprache, so wie es die nationalen Gesetzesvorschriften und/oder Regelungen und durch des Transportunternehmen erfordern können, der DG-Declaration durch den Verschiffer beigefügt werden.
Der Ladungsbeteiligte muss entweder in einem Transportdokument oder einer anderen Erklärung bestätigen, dass die Güter, die er zum Transport anbietet, angemessen verpackt, gekennzeichnet und etikettiert wurden und in einem transportfähigen Zustand sind.
2. Im Falle eines kombinierten Transports muss der entsprechende Abschnitt dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und dem Anhang 1 (RID) zur Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Bahn (CIM) oder diesbezüglich von den Parteien getroffenen besonderen Vereinbarungen unterliegen.
3. Gefahrgüter müssen aus dem Entladehafen so schnell wie möglich entfernt werden, es sei denn, es wurde vorher eine Sondergenehmigung für den Verbleib der Güter im Hafen eingeholt.
4. Gefahrgüter, die nicht oder nicht korrekt gegenüber dem Transportunternehmen deklariert wurden und Gefahrgüter, die nachträglich zu einem Risiko für die Transportart, andere Frachtgüter oder die Umwelt werden, können vom Transportunternehmen entladen, zerstört, entschärft oder entsorgt werden. Solche Handlungen müssen auf Risiko und Kosten des Ladungsbeteiligten durchgeführt werden, außer wenn Havarie-grosse erklärt wird.
5. Der Ladungsbeteiligte haftet für jegliche Schäden, Verluste und Kosten ungeachtet deren Ursache, wenn die oben stehenden Bestimmungen ggfls. nicht eingehalten werden.
22. Konsolidierung durch den Verschiffer; Kühl- und Heizsysteme
1. Wenn ein Transportgegenstand nicht für die Beförderung durch das Transportunternehmen konsolidiert und vorbereitet wurde, haftet das Transportunternehmen unbeschadet seiner Rechte gemäß Klauseln 10 und 13 dieses Dokuments weder für Schäden oder Verluste der darin enthaltenen Güter noch für Schäden oder Verluste der Transportgegenstände selbst, und der Ladungsbeteiligte muss das Transportunternehmen für jegliche dem Transportunternehmen entstandene Verluste, Schäden oder Kosten entschädigen, wenn diese Verluste, Schäden oder Kosten auf Folgendes zurückzuführen sind:
a) Überladung, nachlässige oder falsche Konsolidierung, Sicherung, Abdeckung oder Verschließung der Transportgegenstände;
b) die Güter sind für den Transport im tatsächlich verwendeten Transportge-genstand nicht geeignet;
c) die Ungeeignetheit oder der mangelhafte Zustand der Transportgegenstän-de, sofern die Transportgegenstände nicht vom Transportunternehmen zur Verfügung gestellt wurden und die Ungeeignetheit bzw. der mangelhafte Zustand durch angemessene Überprüfung, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Transportunternehmen den Transportgegenstand zur Beförderung angenommen hat, hätte festgestellt werden können.
2. Das Transportunternehmen haftet nicht für Folgen der Fehlfunktionen von Kühl- und Heizsystemen der Transportgegenstände.
23. Schwergüter
Alle Kosten für das Angebot und das Be- und Entladen von Gütern, für die Ausrüstungsgegenstände, Vorrichtungen oder Geräte erforderlich sind, die nicht am Kai oder am Schiff fest eingebaut oder dort verfügbar sind, gehen zu Lasten des Ladungsbeteiligten. Unbeschadet der Bestimmungen des Unterpunktes (2) der Klausel 13, ist die Haftung des Transportunternehmens für Schwergüter, auf den Zeitraum, ab dem Zeitpunkt, an dem die Güter auf das Schiff geladen werden bis zu deren Entladung, beschränkt.
VII. SONDER- UND REGIONAL ANWENDBARE KLAUSELN
24. Nicht von Klausel 7.2 gedeckte Deckfracht
Güter jeglicher Art können auf oder unter Deck verstaut werden ohne den Ladungsbeteiligten vorher darüber in Kenntnis zu setzen. Güter, die gemäß dem Dokument zum Nachweis des Transportvertrages auf Deck transportiert werden sollen und tatsächlich auf Deck transportiert werden, werden ohne Haftung seitens des Transportunternehmens für während des Transports auf See auftretende Verluste oder Schäden jeglicher Art, ungeachtet dessen, ob diese durch Seeuntüchtigkeit oder Fahrlässigkeit oder aus einem jeglichen anderen Grund verursacht werden, transportiert.
25. Inspektion der Transportgegenstände
Das Transportunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jederzeit jeglichen vom Ladungsbeteiligten konsolidierten und zum Transport vorbereiteten Transportgegenstand, zu öffnen, um diesen Transportgegenstand und dessen Inhalt im Sinne der Klauseln 21 und 22 (1) a-c zu überprüfen. Wenn irgendein Transportgegenstand wie oben erwähnt von einer Zoll- oder einer anderen Regierungsbehörde zu irgendeinem Zeitpunkt geöffnet und/oder überprüft wurde, so gehen die Kosten und Auslagen für die Öffnung bzw. Inspektion wie oben beschrieben zu Lasten des Ladungsbeteiligten und das Transportunternehmen haftet nicht für jegliche Verluste, Schäden, Verzüge, Kosten und Auslagen, die dem Ladungsbeteiligten hieraus entstehen und der Ladungsbeteiligte entschädigt das Transportunternehmen für die Folgen solch einer Öffnung und/oder Inspektion.
Der Ladungsbeteiligte ist dazu verpflichtet, auf sein Risiko und seine Kosten jegliche festgestellten Mängel oder Unzulänglichkeiten zu beheben. Wenn er diese Verpflichtung nicht erfüllt, ist das Transportunternehmen berechtigt, den Transport als beendet anzusehen und die Güter dem Ladungsbeteiligten an einem beliebigen Ort zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist das Transportunternehmen zum Erhalt der vollen Frachtgebühr und Entschädigung gemäß den Bestimmungen dieser Klausel berechtigt.
26. Den skandinavischen seerechtlichen Verordnungen unterliegende Transporte
1. Insofern wie die dänischen, finnischen, norwegischen oder schwedischen seerechtlichen Verordnungen auf den Transport von Gütern auf See anwendbar sind, wird ausdrücklich bestimmt, dass der Transport auf See den Vorschriften des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln des Rechts der Konnossemente, unterzeichnet am 25. August 1924 in Brüssel, einschließlich der Änderungen durch das Protokoll, unterzeichnet in Brüssel am 23. Februar 1968 (die Haager/Visby Regeln) und des Protokolls bezüglich der SZR, unterzeichnet in Brüssel am 21. Dezember 1979 unterliegt und dass jegliche in diesen Standardbeförderungsbedingungen oder dem Transportvertrag enthaltene Bedingungen, die von den Bestimmungen der Haager/Visby Regeln oder von den zwingenden Bestimmungen der dänischen, finnischen, norwegischen oder schwedischen seerechtlichen Verordnungen zum Nachteil des Versenders bzw. Konsignanten, des Verschiffers oder des Empfängers bzw. Konsignatars abweichen, in dem Umfang null und nichtig sind, in dem sie direkt oder indirekt von den Bestimmungen der Haager/Visby Regeln oder den anwendbaren dänischen, finnischen, norwegischen oder schwedischen seerechtlichen Verordnungen abweichen. Die Nichtigkeit einer solchen Bedingung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit anderer Bedingungen dieser Standardbeförderungsbedingungen oder des Transportvertrages.
2. In Bezug auf lebende Tiere und Deckfracht, die in dem Dokument zum Nachweis des Transportvertrages als an Deck zu transportieren festgelegt sind und tatsächlich an Deck transportiert werden, haftet das Transportunternehmen insofern wie die Bestimmungen der dänischen, finnischen, norwegischen oder schwedischen seerechtlichen Verordnungen auf den Seetransport Anwendung finden nicht für Verluste, Schäden oder Lieferverzüge aus besonderen Risiken, die solch ein Transport mit sich bringt.
27. Sonderbestimmungen für Industriemüll
Der Transport von Gütern gemäß dem Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung (Baseler Konvention vom 22. März 1989) darf nur mit vorherigem Einverständnis des Transportunternehmens ausgeführt werden.
28. Teilnichtigkeit
Wenn die Bestimmungen dieser Standardbeförderungsbedingungen von einer zwingenden Bestimmung einer internationalen Konvention oder eines nationalen Gesetzes abweichen, die in einem Rechtstreit Anwendung finden, haben die zwingenden Bestimmungen der genannten Konventionen oder Gesetzen Vorrang, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Bedingungen voneinander abweichen.
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