AGBs
Silja Line Beförderungsbedingungen
Tallink Beförderungsbedingungen
Zahlungs- und Stornierungsbedingungen

Zahlungs- und Stornierungsbedingungen
für Einzelreisende

Die Reise muss bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn bezahlt sein. Falls die Buchung später als 28 Tage vor Reisebeginn getätigt wird, ist der Reisepreis sofort zu bezahlen.

Umbuchung und Fahrgelderstattung
Bis 28 Tage vor Reisebeginn sind Umbuchungen kostenlos. Für jede Umbuchung ab 27–7 Tage vor Abfahrt wird eine Gebühr von Euro 10,– pro Buchung und ab 7 Tage eine Gebühr von Euro 50,– pro Buchung erhoben (Deutschland-Finnland-Verkehr). Wenn die umgebuchte Reservierung storniert wird, gilt das Umbuchungsdatum als Stornierungsdatum bezogen auf das ursprüngliche Reisedatum.

Frühbucherrabatt
Bis 28 Tage vor Reisebeginn sind Umbuchungen kostenlos. Bei Umbuchungen ab 28 Tagen vor Reiseantritt (60 Tage auf der Route Rostock-Helsinki und Rostock-Tallinn) entfällt der Frühbuchervorteil.

Rücktritt und Rücktrittsgebühren
Für die entstandenen Aufwendungen bei den getroffenen Reisevorkehrungen verlangt Tallink Silja Oy Ersatz. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine eventuell anderweitige Verwertung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Kosten, die für den Reisenden in der Regel beim Rücktritt entstehen, betragen:

Für Einzelreisende
Deutschland-Finnland / Deutschland-Estland
Bis 28 Tage vor Abfahrt kostenlos
27 – 14 Tage vor Abfahrt 25 % des Reisepreises
13 – 3 Tage vor Abfahrt 50 % des Reisepreises
ab 2 Tage vor Abfahrt 100 % des Reisepreises

Alle anderen Tallink Silja-Strecken
Bis 14 Tage vor Abfahrt kostenlos
13-3 Tage vor Abfahrt 20 % des Reisepreises
13 – 3 Tage vor Abfahrt 50 % des Reisepreises
ab 2 Tage vor Abfahrt 100 % des Reisepreises

Frühbucherrabatt
Stornierungen nicht möglich.


Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, daß im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als in den vorstehenden Pauschalen festgelegt.
Der Rücktritt muß schriftlich erfolgen. Maßgebend ist der Eingang der Stornierung bei Tallink Silja GmbH oder – im Ausland – beim Generalagenten. Anträge auf Erstattung richten Sie bitte schriftlich an Ihr Reisebüro oder an Tallink Silja GmbH bis spätestens 6 Monate nach Reisedatum. Bei den Hafenbüros ist lediglich die Stornierung – nicht aber die Rückerstattung - möglich. Der Erstattungsbetrag wird mit den Gebühren verrechnet. Sofern bereits ein Ticket versandt wurde, muß dieses zusammen mit dem Erstattungsantrag eingereicht werden.

Wird bei einem Hin- und Rückfahrtticket eine Strecke storniert, zahlt der Passagier den Preis für die einfache Fahrt zzgl. der oben angegebenen Stornogebühren für die stornierte Strecke.
Bei kurzfristigem Rücktritt einzelner Teilnehmer kann eine Erstattung des Reisepreises abzüglich der Stornogebühren nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Check-in Personals bei Tallink Silja GmbH eingereicht wird. Diese Bestätigung wird am Abfahrtstag vom Silja-Personal am Hafen abgegeben.
Für Frühbucherangebote gelten andere Bedingungen (s. Preistabelle). Für Pauschalreisen gelten andere Bedingungen. Umbuchungen sind nur begrenzt möglich.

Für Gruppen
Die Stornierungsbedingungen für Gruppen weichen von denen für  Einzelreisende ab und werden den Buchenden separat mitgeteilt. Die Konditionen können außerdem jederzeit bei Tallink Silja GmbH angefordert werden.

Abfertigung / Check-in
Passagiere ohne oder mit Fahrzeug (PKW, Busse, Wohnmobile, Gespanne usw.) müssen eine Stunde vor Abfahrt des Schiffes eingecheckt haben. Im Deutschland-Finnland-Verkehr müssen Passagiere in Rostock spätestens um 1 Uhr und in Finnland anderthalb Stunden vor Abfahrt des Schiffes eingecheckt haben.
Später eintreffende Passagiere mit oder ohne Fahrzeuge werden als nicht gebucht angesehen und in der Reihenfolge anderer nicht angemeldeter Passagiere und Fahrzeuge nach Möglichkeit befördert. Ein Anspruch auf Beförderung besteht in diesem Fall nicht.
Aus Sicherheitsgründen ist das Betreten des Autodecks während der Seereise nicht gestattet. Die Türen zum Autodeck werden nach der Abfahrt verschlossen und eine Stunde vor Ankunft wieder geöffnet. Nehmen Sie bitte das Gepäck für die Seereise aus dem Auto. Reisegepäck und sonstige Güter im Fahrzeug müssen gut befestigt werden. Leicht entflammbare Flüssigkeiten dürfen nicht in einzelnen Behältern transportiert werden. Gasflaschen in Wohnwagen und -mobilen müssen zugedreht sein. Auf dem Autodeck ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Der Motor darf erst gestartet werden, wenn dies erlaubt wird. Die Mitnahme von Fahrzeugen ist bei der Buchung einer Fährschiff-Kreuzfahrt ausgeschlossen.

Einreisebestimmungen
Für Reisen nach Finnland, Schweden, Estland und Lettland genügt für Bürger der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein gültiger Ausweis. Auch Kinder benötigen einen amtlichen Ausweis. Bitte prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre Personaldokumente noch für die gesamte
Reisedauer gültig sind. Jeder Reisende ist für die Einhaltung der jeweils gültigen Einreisebestimmungen selbst verantwortlich.

Mitnahme von Haustieren
Die Tierhalter sind für die Einhaltung der jeweils im Land gültigen Bestimmungen (Impfungen, Quarantäne usw.) verantwortlich.

Bordwährung
Euro, SEK, EEK, LAT.
An Borf können andere westeuropäische Währungen sowie US-Dollar in Euro, SEK, LAT und EEK gewechselt werden. Kreditkarten von American Express, Diners Club, Eurocard, Master Card, Access, Travel Card und Visa werden an Bord akzeptiert.

Vorbehalte
Der Katalog von Tallink Silja 2007 inkl. der Preise und Fahrpläne beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Drucklegung im Januar 2007. Die Reederei behält sich das Recht auf Preis- oder Fahrplanänderungen – ohne Vorankündigung – vor.


Silja Line Beförderungsbedingungen

1. Beförderer
Der Beförderer ist Tallink Silja Oy, vertreten durch Tallink Silja GmbH. Die Fahrkarte, auf der unsere Beförderungsbedingungen abgedruckt sind, dient als Nachweis des Beförderungsvertrages zwischen der Tallink Silja Oy und dem Passagier.

2. Anwendbares Recht
Der Beförderungsvertrag unterliegt den Bestimmungen des finnischen Seegesetzes/des deutschen HGB und BGB sowie dessen Bedingungen. Erfüllungsort ist Lübeck. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Lübeck.

3. Anwendungsbereich
Die Beförderung auf See umfaßt den Zeitraum, in welchem sich der Passagier, sein Gepäck und sein Begleitfahrzeug im Terminal des Beförderers am Abgangsort, an Bord der Schiffe und im Terminal des Beförderers am Bestimmungsort befinden.
Der Beförderungsvertrag und die laut obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen sollen nicht für andere Dienste und/oder Verträge zwischen dem Passagier und Tallink Silja Oy außerhalb des o. g. Beförderungsgebietes gelten. Solche Dienste und/oder Verträge unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseagenten, welche in den Broschüren der Tallink Silja Oy festgehalten sind.

4. Fahrkarten und Schiff
Die Buchung ist in jedem Reisebüro, bei Tallink Silja Agenturen In Europa oder bei Tallink Silja GmbH in Lübeck möglich. Hierfür sind folgende Angaben erforderlich: Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum und die Nationalität, bei der Mitnahme von Fahrzeugen außerdem das KFZ-Kennzeichen und die Fahrzeugabmessung. Die gebuchte Passage muß bis spätestens 28 Tage vor Abfahrt bezahlt werden, bei kurzfristigen Buchungen sofort nach Rechnungserhalt. Eine vorgenommene Buchung/Reservierung ist für den Reisenden sofort, für Tallink Silja nach Eingang des gesamten Reisebetrages verbindlich. Eine Beförderungspflicht von Tallink Silja besteht erst nach Eingang des vollen Preises.
Die Fahrkarte, als Nachweis des Beförderungsvertrages, muß am Check-in im Terminal des Beförderers am Abgangsort vorgezeigt werden. Dem Passagier ist es nicht erlaubt, die Rechte aus der Fahrkarte auf eine andere Person zu übertragen. Jeder, der eine Fahrkarte im Auftrag einer anderen Person beschafft hat, gilt als bevollmächtigt dies zu tun und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen im Namen dieser Person zu akzeptieren.
Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Ersatz für gestohlene, verlorene oder zerstörte Fahrkarten zu leisten. Die Bedingungen für Ersatz in anderen Fällen sind in den Allgemeinen Erstattungsbedingungen enthalten, abgedruckt in der Broschüre des Beförderers, welche an Bord der Schiffe erhältlich ist.
Der Beförderer behält sich das Recht vor, Abfahrten zu stornieren. Eine Haftung für eventuelle Änderungen von Fahrplan, Abfahrtstagen, Uhrzeiten wird ausgeschlossen.
Ebenfalls vorbehalten bleibt das Recht zu Preisänderungen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Tallink Silja den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen, ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Dieses Recht hat er unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung gegenüber Tallink Silja geltend zu machen. Preiserhöhungen sind möglich im Fall der Erhöhung von Beförderungskosten bzw. der Abgaben für bestimmte Leistungen oder der Änderung der für die betroffene Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfange, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt.

5. Beschränkungen betreffend Reisegepäck
Der Reisende darf nicht solches Gepäck ins Terminal oder an Bord bringen, das Gefahren für Sachen oder Personen verursachen kann. Der Beförderer hat das Recht, solches Gepäck auf Kosten des Reisenden ohne irgendwelche Haftung an Land zu bringen, unschädlich zu machen oder zu zerstören.
Der Passagier darf nicht ohne besondere und separate Absprache mit dem Beförderer lebende Tiere ins Terminal oder an Bord mitbringen. Der Beförderer hat das Recht, aus Sicherheitsgründen das Reisegepäck, Handgepäck und Fahrzeug des Passagiers sowohl im Terminal als auch an Bord zu besichtigen. Die Beförderung von sperrigen Gütern, die das normale Volumen von Reisegepäck überschreitet, muß als Fracht deklariert und bezahlt werden. Für diese Güter steht nur ein begrenzter Lagerraum zur Verfügung.

6. Haftung des Beförderers
Die Haftung des Beförderers ist immer beschränkt auf den Betrag, der sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eventuelle Änderungen der Reiseroute, des Fahrplans, der Abfahrtstage und Uhrzeiten und dadurch entstehende Verluste oder Kosten auf seiten des Reisenden haftet Tallink Silja nicht.

7. Haftung der Bediensteten des Verfrachters, der Agenten und der selbständigen Vertragspartner
Falls eine Klage direkt gegen den Reeder des Schiffes, seinen Kapitän, seine Besatzung oder gegen irgendeinen Bediensteten des Schiffes, Agenten oder selbständigen Vertragspartner oder gegen irgendeinen am Schiff Beteiligten erhoben wird, sind diese Personen berechtigt, dieselben Verteidigungen und Haftungsbeschränkungen geltend zu machen, auf die der Beförderer unter dem Beförderungsvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf obige Klausel 2 ein Recht hat, so als wirkten sie unmittelbar zu ihren Gunsten. Wenn der Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt, handelt er nicht nur in seinem Namen, sondern auch als Vertreter und Vertrauensmann für solche Personen, die insoweit Vertragspartner sind oder als Vertragspartner unter dem Beförderungsvertrag angesehen werden. Die gesamten, von dem Beförderer oder solchen anderen Personen zahlbaren Entschädigungsbeträge dürfen unter keinen Umständen die Maximalbeträge überschreiten, die sowohl im Beförderungsvertrag als in den laut obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen angegeben worden sind.

8. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Für Fehler beim Druck und/oder bei der Berechnung des Reisepreises haftet Tallink Silja Oy nicht.

Tallink Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere, Reisegepäck und Fahrzeuge auf den
STRECKEN ROSTOCK–HELSINKI,
HELSINKI–TALLINN, STOCKHOLM–TALLINN
UND STOCKHOLM–RIGA.
Diese ABB gelten nur für in Deutschland getätigte Buchungen. Für die Beförderung von Passagieren, Fahrzeugen und Reisegepäck mit den im Verkehr von Tallink eingesetzten Schiffen gelten folgende Bedingungen:
1. Mit „Beförderer“ ist das Unternehmen gemeint, das die Schiffe betreibt, die Passagiere und Reisegepäck befördern. Der Beförderungsvertrag gilt zwischen dem Beförderer und dem Passagier.
2. Die Fahrkarte als Nachweis des Beförderungsvertrags muss am Check-in im Terminal des Beförderers am Abfahrtsort vorgezeigt werden. Das aus dem Erwerb der Fahrkarte erwachsende Recht ist nicht übertragbar.
Hat jemand die Fahrkarte für einen anderen erworben, so wird davon ausgegangen, dass er hierzu und damit zur Annahme dieser Beförderungsbedingungen im Namen des anderen berechtigt war.
3. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Ersatz für gestohlene, verlorene oder zerstörte Fahrkarten zu leisten. Sollte der Passagier die Fahrt abbrechen oder sie überhaupt nicht antreten, so ist der vereinbarte Fahrpreis trotzdem zu zahlen. Im Krankheitsfall oder wenn der Passagier aus einem anderen wichtigen Grund die Fahrt nicht antreten kann und wenn der Beförderer davon innerhalb einer angemessenen Frist in Kenntnis gesetzt wurde, kann der Fahrpreis jedoch zurückerstattet werden. In diesem Fall werden 10 % vom Fahrpreis abgezogen.
4. Der Beförderer behält sich das Recht vor, Passagiere auf einem anderen Schiff als angekündigt oder als im Fährticket angegeben zu befördern und ohne Vorankündigung Änderungen im Fahrplan oder in der Strecke vorzunehmen, wenn vom Beförderer unabhängige Gründe, wie technische Fehler,
widrige Wetter- und Eisverhältnisse, Eindock- oder Seeunfälle (Force Majeure), vorliegen.
5. Als Reisegepäck gilt jeder Gegenstand (einschließlich des Fahrzeugs), der für den Passagier transportiert wird; jedoch nicht Gegenstände, für die eine Charterpartie, ein Frachtbrief oder ein Konnossement ausgestellt wird.
6. Handgepäck ist Reisegepäck (einschließlich lebender Tiere), das der Passagier in seiner Kabine verwahrt, bei sich führt oder das sich sonst in seinem Gewahrsam befindet. Darunter fällt auch alles, was im oder auf dem Fahrzeug mitgeführt wird.
7. Normales und übliches Reisegepäck darf an Bord mitgenommen werden. Reise- und Handgepäck, das das Terminal, das Schiff, sonstiges Eigentum oder andere Personen gefährden oder schädigen kann, darf jedoch nicht in das Terminal oder an Bord mitgebracht werden. Der Beförderer hat das Recht, solches Gepäck auf Kosten des Reisenden ohne irgendwelche Haftung für Schäden am Gepäck an Land zu bringen, unschädlich zu machen oder zu zerstören. Der Passagier darf nicht ohne besondere und separate Absprache mit dem Beförderer lebende Tiere ins Terminal oder an Bord mitbringen. Der Beförderer hat das Recht, aus Sicherheitsgründen Reisegepäck, Handgepäck und Fahrzeug des Passagiers sowohl im Terminal als auch an Bord zu inspizieren.
8. Der Passagier ist verpflichtet, die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften an Bord zu beachten, die er an Bord oder vom Personal des Beförderers erhält. Der Beförderer hat das Recht, durch Nichtzulassung zum Schiff oder Verweisung von Bord die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, falls dieser sich nicht an die angegebenen Vorschriften hält. Der Beförderer behält sich an Land und an Bord das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieser die Sicherheit anderer Fahrgäste gefährden, Rechte der Mitreisenden verletzen oder auf die eine oder andere Weise dem Transportunternehmen
Kosten verursachen kann. Der Beförderer ist berechtigt, die Beförderung von Personen abzulehnen, die unter Rauschmitteleinwirkung stehen oder gegen Ordnungsvorschriften verstoßen.
9. Die Buchung des Autoplatzes ist nicht mehr gültig, wenn das Fahrzeug auf der Strecke Helsinki–Tallinn nicht spätestens 45 Minuten und auf den Strecken Stockholm–Tallinn und Stockholm–Riga nicht spätestens 60 Minuten vor der angesetzten Abfahrt des Schiffes einschiffungsbereit ist. Auf der Strecke Rostock– Helsinki müssen Fahrzeuge spätestens um 1 Uhr in Rostock und 1,5 Stunden vor der angesetzten Abfahrt in Helsinki zum Einladen bereitstehen.
10. Sollte dem Beförderer oder jemandem, dessen Verschulden er zu vertreten hat, ein Fehler bzw. ein Versäumnis während der Reise zur Last fallen, so ist er verpflichtet, den Verlust, der durch die Schädigung des Passagiers, sowie den Verlust, der durch Schaden am Reisegepäck des Passagiers verursacht wird, zu ersetzen. Dasselbe gilt für den Verlust, der auf die Verspätung des Passagiers bzw. seines Reisegepäcks zurückzuführen ist.
11. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Edelsteine oder Kunstgegenstände zu ersetzen, wenn er sie zur Aufbewahrung nicht entgegengenommen hat. Der Beförderer haftet nicht für Personenschäden, für Verlust oder Verspätung oder Schaden am Reisegepäck für die Zeit vor der Einschiffung und nach der Ausschiffung. Der Beförderer haftet nicht für Verlust, Verspätung oder Schaden, wenn diese durch eine Begebenheit während eines von einem anderen Transportunternehmen durchgeführten Beförderungsabschnittes verursacht wurden, soweit vereinbart wurde, dass der Transport von einem anderen als vom Beförderer durchgeführt wird.
12. Die Haftung des Beförderers begrenzt sich bei Personenschäden auf SDR 175.000 für einen Passagier und bei Verspätungen der Passagiere auf SDR 4.150 für einen Passagier. SDR ist ein vom Internationalen Währungsfonds (IMF) definiertes Sonderziehungsrecht, das nach dem Kurs des Tages umzurechnen ist, an dem die Sicherheitsleistung für die Haftung erfolgt oder an dem die Zahlung geleistet wird.
13. Für die Beschädigung, den Verlust oder die Verspätung des Reisegepäcks gelten als Entschädigung folgende Höchstbeträge:
– Handgepäck: SDR 1.800 für einen Passagier,
– Fahrzeug: SDR 10.000,
– Wertsachen, die der Beförderer zur Aufbewahrung entgegengenommen hat: SDR 6.750 für einen Passagier,
– anderes Reisegepäck: SDR 2.700 für einen Passagier.
Der Beförderer ist immer berechtigt, sich auf die gesetzmäßigen Globaleinschränkungsregeln zu berufen.
14. Der Selbstkostenanteil des Passagiers beträgt:
– SDR 150 für jedes beschädigte Fahrzeug,
– SDR 20 für sonstigen Schaden am Reisegepäck,
– SDR 20 für Schaden wegen Verspätung.
15. Ein Passagier, dem ein Körperschaden zugefügt wurde oder der den Verlust des Reisegepäcks bzw. einen Schaden daran erlitten hat, ist verpflichtet, nachzuweisen, dass der Schaden bzw. der Verlust auf eine Begebenheit zurückzuführen ist, die während des Transports eingetreten ist. Ferner hat er einen Nachweis über den Umfang des Schadens zu erbringen.
16. Obengenannte Haftungseinschränkungen und Vorbehalte gelten auch für die Schiffsoffiziere und die Besatzung, die Expedienten und Vertreter, Stauer und andere, für die der Beförderer verantwortlich ist. Dasselbe gilt auch, wenn sich der Anspruch gegen den Beförderer nicht auf den Beförderungsvertrag stützt.
17. Eine Klage bezüglich der Haftung des Beförderers für die Beförderung von Passagieren oder Reisegepäck kann nach Wahl des Klägers nur erhoben werden:
– beim Gericht des Appellationsgerichtsbezirkes, in dem der Beförderer seinen Sitz hat oder in dem er hauptsächlich das Gewerbe betreibt, oder
– beim Gericht des Appellationsgerichtsbezirks, in dem sich der Abfahrts- oder Bestimmungsort laut Beförderungsvertrag zwischen Beförderer und Passagier befindet.
18. Der Gerichtsstand entscheidet, welches Recht angewandt wird.
19. Der Passagier oder sein Vertreter hat umgehend – ohne grundloses Verzögern – schriftlich beim Beförderer zu reklamieren.
20. Eventuelle Ansprüche erlöschen, wenn die Klage gegen den Beförderer nicht in gesetzmäßiger Ordnung erhoben wird, und zwar bei:
– Entschädigungsanspruch wegen Todesfall oder Körperschaden oder Verspätung des Passagiers bei Fahrgastbeförderung: innerhalb von zwei Jahren nach erfolgtem oder beabsichtigtem Anlandgehen; sowie, wenn der Todesfall nach dem Anlandgehen eingetreten ist: innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem Anlandgehen.
– Entschädigungsanspruch wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks einschließlich Handgepäck: innerhalb von zwei Jahren nach der Ausschiffung des Gepäcks bzw. bei Verlust des Gepäcks während der Fahrt nach der beabsichtigten Ausschiffung des Gepäcks.
21. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des finnischen, schwedischen, deutschen oder estnischen Seerechts.
Erfüllungsort ist Lübeck. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Lübeck.
Stand: 16.2.2007