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Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere, Reisegepäck und Fahrzeuge auf den STRECKEN TURKU-STOCKHOLM und HELSINKI-STOCKHOLM
1. Beförderer
Der Beförderer ist Tallink Silja Oy. Die Fahrkarte, wo diese Beförderungs¬bedin¬gungen abgedruckt worden sind, dient als Nachweis des Beförderungs¬vertrages zwischen der Tallink Silja Oy und dem Passagier.
2. Anwendbares Recht
Der Beförderungsvertrag unterliegt entweder den Bestimmungen des fin¬nischen Seege-setzes, des schwedischen Seegesetzes oder des Handelsge¬setzes der Bundes¬republik Deutschland, abhängig davon, welches am Ort des unter diesen Beförderungsbedingun-gen zuständigen Gerichtes obli¬gatorisch anwendbar ist. Wenn keine von diesen gesetz-lichen Bestim¬mungen am Ort des unter diesen Beförderungsbedingungen zuständigen Gerichtes obligatorisch anwendbar sind, dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen, obligatorisch anwendbar für den Ort, der Beförderung von Passagieren und ihrem Rei-segepäck (einschließlich, hier und später in diesen Beförderungsbedingungen, des Handgepäcks und der Begleitfahrzeugen).
Falls keine gesetzlichen Bestimmungen für die Beförderung von Passa¬gieren und ihrem Reisegepäck am Ort des unter diesen Beförderungsbedin¬gungen zuständigen Gerichtes oder an einem anderen Ort eines Gerichtes, welches Jurisdiktion gewährt, zwingend anwendbar sind, dann unterliegt der Beförderungsver¬trag den Bestim¬mungen der Athe-ner Konvention von 1974, in durch Zusatzprotokoll vom 29.3.1990 geänderten Fas-sung, über die Beförderung von Passa¬gieren und ihrem Reisegepäck auf See.
3. Jurisdiktion
Streitigkeiten unter dem Beförderungsvertrag sollen nach Wahl der Klägerin vom zuständigen Gericht an den folgenden Orten entschieden werden:
a) am Wohnsitz oder Firmensitz der Beklagten, oder
b) an dem im Beförderungsvertrag bestätigten Abfahrts- oder Bestimmungsort. Falls die Bestimmungen des schwedischen Seegesetzes laut obiger Klausel 2 für den Beförderungsvertrag gelten sollen, kann die Streitigkeit auch nach Wahl der Klägerin von einem zuständigen, im Kapitel 21 § 4, Punkte 3 und 4 des schwedischen Seegeset-zes vorgeschriebenen Gericht entschieden werden.
Falls die Bestimmungen der Athener Konvention laut obiger Klausel 2 für den Beförderungsvertrag gelten sollen, kann die Streitigkeit auch nach Wahl der Klägerin von ei-nem zuständigen, im § 17 Abs. 1 (c) und (d) vorgeschriebenen Gericht entschieden werden.
4. Anwendungsbereich
Die Beförderung von Passagieren und ihrem Reisegepäck unterliegt dem Beförderungsvertrag und den nach obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Beförderung auf See umfasst den Zeitraum, in welchem sich der Passagier und sein Reisegepäck im Terminal des Beförderers am Abgangsort, an Bord des Schiffes und im Terminal des Beförderers am Bestimmungsort befinden.
Der Beförderungsvertrag und die laut obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen sollen nicht für andere Dienste und/oder Verträge zwischen dem Passagiere und Tallink Silja Oy außerhalb des o.g. Beförderungsgebietes gelten. Solche Dienste und/oder Verträge unterliegen den Allgemeinen Pauschalreisebedingungen, welche in den Broschüren der Tallink Silja Oy festgehalten sind. Broschüren sind erhältlich an Bord der Schiffe, in allen Büros der Tallink Silja Oy und in anderen Reisebüros, welche die Dienste der Tallink Silja Oy anbieten. Auf den Beförderungsvertrag werden doch die Bedingungen für Zahlung und Rücktritt sowie die an Bord geltenden Sicherheitsregeln angewendet.
5. Fahrkarten und Schiff
Die Fahrkarte, als Nachweis des Beförderungsvertrages, muss am Check-In im Terminal des Beförderers am Abgangsort vorgezeigt werden. Dem Passagier ist es nicht erlaubt, die Rechte aus der Fahrkarte auf eine andere Person zu übertragen. Jeder, der eine Fahrkarte im Auftrag einer anderen Person beschafft hat, gilt als bevollmächtigt dies zu tun und die Allgemeine Beförderungsbedingungen im Namen dieser Person zu akzeptieren.
Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Ersatz für gestohlene, verlorene oder zerstörte Fahrkarte zu leisten, in anderen Fällen gelten die Bedingungen für Zahlung und Rücktritt.
Das Recht des Passagiers und des Beförderers, den Beförderungsvertrag aufzuheben, regeln die nach obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der Beförderer ist berechtigt, die Beförderung auch mit einem anderen als dem angekündigten oder dem in der Fahrkarte verzeichneten Schiff durchzuführen.
6. Beschränkungen betreffend Reisegepäck
Der Passagier darf nicht solches Reisegepäck ins Terminal oder an Bord mitbringen, das dem Terminal, dem Schiff, den Menschen, anderem Reisegepäck oder der Ladung Gefahr oder wesentliche Ungelegenheit verursachen kann. Der Beförderer hat das Recht, solches Reisegepäck auf Kosten des Passagiers und ohne irgendwelche Haftung seitens des Beförderers an Land zu bringen, unschädlich zu machen oder zu zerstören.
Der Passagier darf nicht ohne besondere und separate Abrede mit dem Beförderer lebende Tiere ins Terminal oder an Bord mitbringen.
Der Beförderer hat das Recht, aus Sicherheitsgründen das Reisegepäck des Passagiers sowohl im Terminal als auch an Bord zu besichtigen.
7. Haftung des Beförderers
Die Haftung des Beförderers wird durch das geltende Gesetz unter Klausel 2 oben bestimmt. Die Haftung des Beförderers ist immer beschränkt, und zwar auf den Betrag, der in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen oder in der Athener Konvention, in durch Zusatzprotokoll vom 29.3.1990 geänderten Fassung, angegeben worden ist.
Die Haftung des Beförderers ist ferner beschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Internationalen Konventionen betreffend die Beschränkung von seerechtlicher Haftung je nachdem, welche von diesen am Ort des zuständigen Gerichtes unter obiger Klausel 3 anzuwenden sind.
Der Beförderer haftet nicht für solche Schäden, Verluste oder Auslagen in Zusammenhang mit irgendwelchen Verzögerungen, die dem Passagier und seinem Reisegepäck vor oder nach der in obiger Klausel 4 beschriebenen Reise entstanden sind.
8. Haftung der Bediensteten des Verfrachters, der Agenten und der selbständigen Vertragspartner
Falls eine Klage direkt gegen den Reeder des Schiffes, seinen Kapitän, seine Besatzung oder gegen irgendeinen Bediensteten des Schiffes, Agenten oder selbständigen Vertragspartner oder gegen irgendeinen am Schiff Beteiligten erhoben wird, sind diese Personen berechtigt, dieselben Verteidigungen und Haftungsbeschränkungen geltend zu machen, auf die der Beförderer unter dem Beförderungsvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf obiger Klausel 2 ein Recht hat, so als wirkten sie unmittelbar zu ihren Gunsten. Wenn der Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt, handelt er nicht nur in seinem Namen, sondern auch als Vertreter und Vertrauensmann für solche Personen, die insoweit Vertragspartner sind oder als Vertragspartner unter dem Beförderungsvertrag angesehen werden.
Die gesamten, von dem Beförderer oder solchen anderen Personen zahlbaren Entschädigungsbeträge dürfen unter keinen Umständen die Maximalbeträge überschreiten, die sowohl im Beförderungsvertrag als in den laut obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen angegeben worden sind.
Stand: 03.12.2007
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