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Tallink Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere, Reisegepäck und Fahrzeuge auf den STRECKEN ROSTOCK–HELSINKI, HELSINKI–TALLINN, STOCKHOLM–TALLINN UND STOCKHOLM–RIGA.

Diese ABB gelten nur für in Deutschland getätigte Buchungen. Für die Beförderung von Passagieren, Fahrzeugen und Reisegepäck mit den im Verkehr von Tallink eingesetzten Schiffen gelten folgende Bedingungen:

1. Mit „Beförderer“ ist das Unternehmen gemeint, das die Schiffe betreibt, die Passagiere und Reisegepäck befördern. Der Beförderungsvertrag gilt zwischen dem Beförderer und dem Passagier.

2. Die Fahrkarte als Nachweis des Beförderungsvertrags muss am Check-in im Terminal des Beförderers am Abfahrtsort vorgezeigt werden. Das aus dem Erwerb der Fahrkarte erwachsende Recht ist nicht übertragbar.
Hat jemand die Fahrkarte für einen anderen erworben, so wird davon ausgegangen, dass er hierzu und damit zur Annahme dieser Beförderungsbedingungen im Namen des anderen berechtigt war.

3. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Ersatz für gestohlene, verlorene oder zerstörte Fahrkarten zu leisten. Sollte der Passagier die Fahrt abbrechen oder sie überhaupt nicht antreten, so ist der vereinbarte Fahrpreis trotzdem zu zahlen. Im Krankheitsfall oder wenn der Passagier aus einem anderen wichtigen Grund die Fahrt nicht antreten kann und wenn der Beförderer davon innerhalb einer angemessenen Frist in Kenntnis gesetzt wurde, kann der Fahrpreis jedoch zurückerstattet werden. In diesem Fall werden 10 % vom Fahrpreis abgezogen.

4. Der Beförderer behält sich das Recht vor, Passagiere auf einem anderen Schiff als angekündigt oder als im Fährticket angegeben zu befördern und ohne Vorankündigung Änderungen im Fahrplan oder in der Strecke vorzunehmen, wenn vom Beförderer unabhängige Gründe, wie technische Fehler, widrige Wetter- und Eisverhältnisse, Eindock- oder Seeunfälle (Force Majeure), vorliegen.

5. Als Reisegepäck gilt jeder Gegenstand (einschließlich des Fahrzeugs), der für den Passagier transportiert wird; jedoch nicht Gegenstände, für die eine Charterpartie, ein Frachtbrief oder ein Konnossement ausgestellt wird.

6. Handgepäck ist Reisegepäck (einschließlich lebender Tiere), das der Passagier in seiner Kabine verwahrt, bei sich führt oder das sich sonst in seinem Gewahrsam befindet. Darunter fällt auch alles, was im oder auf dem Fahrzeug mitgeführt wird.

7. Normales und übliches Reisegepäck darf an Bord mitgenommen werden. Reise- und Handgepäck, das das Terminal, das Schiff, sonstiges Eigentum oder andere Personen gefährden oder schädigen kann, darf jedoch nicht in das Terminal oder an Bord mitgebracht werden. Der Beförderer hat das Recht, solches Gepäck auf Kosten des Reisenden ohne irgendwelche Haftung für Schäden am Gepäck an Land zu bringen, unschädlich zu machen oder zu zerstören. Der Passagier darf nicht ohne besondere und separate Absprache mit dem Beförderer lebende Tiere ins Terminal oder an Bord mitbringen. Der Beförderer hat das Recht, aus Sicherheitsgründen Reisegepäck, Handgepäck und Fahrzeug des Passagiers sowohl im Terminal als auch an Bord zu inspizieren.

8. Der Passagier ist verpflichtet, die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften an Bord zu beachten, die er an Bord oder vom Personal des Beförderers erhält. Der Beförderer hat das Recht, durch Nichtzulassung zum Schiff oder Verweisung von Bord die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, falls dieser sich nicht an die angegebenen Vorschriften hält. Der Beförderer behält sich an Land und an Bord das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieser die Sicherheit anderer Fahrgäste gefährden, Rechte der Mitreisenden verletzen oder auf die eine oder andere Weise dem Transportunternehmen Kosten verursachen kann. Der Beförderer ist berechtigt, die Beförderung von Personen abzulehnen, die unter Rauschmitteleinwirkung stehen oder gegen Ordnungsvorschriften verstoßen.

9. Die Buchung des Autoplatzes ist nicht mehr gültig, wenn das Fahrzeug auf der Strecke Helsinki–Tallinn nicht spätestens 45 Minuten und auf den Strecken Stockholm–Tallinn und Stockholm–Riga nicht spätestens 60 Minuten vor der angesetzten Abfahrt des Schiffes einschiffungsbereit ist. Auf der Strecke Rostock– Helsinki müssen Fahrzeuge spätestens um 1 Uhr in Rostock und 1,5 Stunden vor der angesetzten Abfahrt in Helsinki zum Einladen bereitstehen.

10. Sollte dem Beförderer oder jemandem, dessen Verschulden er zu vertreten hat, ein Fehler bzw. ein Versäumnis während der Reise zur Last fallen, so ist er verpflichtet, den Verlust, der durch die Schädigung des Passagiers, sowie den Verlust, der durch Schaden am Reisegepäck des Passagiers verursacht wird, zu ersetzen. Dasselbe gilt für den Verlust, der auf die Verspätung des Passagiers bzw. seines Reisegepäcks zurückzuführen ist.

11. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Edelsteine oder Kunstgegenstände zu ersetzen, wenn er sie zur Aufbewahrung nicht entgegengenommen hat. Der Beförderer haftet nicht für Personenschäden, für Verlust oder Verspätung oder Schaden am Reisegepäck für die Zeit vor der Einschiffung und nach der Ausschiffung. Der Beförderer haftet nicht für Verlust, Verspätung oder Schaden, wenn diese durch eine Begebenheit während eines von einem anderen Transportunternehmen durchgeführten Beförderungsabschnittes verursacht wurden, soweit vereinbart wurde, dass der Transport von einem anderen als vom Beförderer durchgeführt wird.

12. Die Haftung des Beförderers begrenzt sich bei Personenschäden auf SDR 175.000 für einen Passagier und bei Verspätungen der Passagiere auf SDR 4.150 für einen Passagier. SDR ist ein vom Internationalen Währungsfonds (IMF) definiertes Sonderziehungsrecht, das nach dem Kurs des Tages umzurechnen ist, an dem die Sicherheitsleistung für die Haftung erfolgt oder an dem die Zahlung geleistet wird.

13. Für die Beschädigung, den Verlust oder die Verspätung des Reisegepäcks gelten als Entschädigung folgende Höchstbeträge:
– Handgepäck: SDR 1.800 für einen Passagier,
– Fahrzeug: SDR 10.000,
– Wertsachen, die der Beförderer zur Aufbewahrung entgegengenommen hat: SDR 6.750 für einen Passagier,
– anderes Reisegepäck: SDR 2.700 für einen Passagier.
Der Beförderer ist immer berechtigt, sich auf die gesetzmäßigen Globaleinschränkungsregeln zu berufen.

14. Der Selbstkostenanteil des Passagiers beträgt:
– SDR 150 für jedes beschädigte Fahrzeug,
– SDR 20 für sonstigen Schaden am Reisegepäck,
– SDR 20 für Schaden wegen Verspätung.

15. Ein Passagier, dem ein Körperschaden zugefügt wurde oder der den Verlust des Reisegepäcks bzw. einen Schaden daran erlitten hat, ist verpflichtet, nachzuweisen, dass der Schaden bzw. der Verlust auf eine Begebenheit zurückzuführen ist, die während des Transports eingetreten ist. Ferner hat er einen Nachweis über den Umfang des Schadens zu erbringen.

16. Obengenannte Haftungseinschränkungen und Vorbehalte gelten auch für die Schiffsoffiziere und die Besatzung, die Expedienten und Vertreter, Stauer und andere, für die der Beförderer verantwortlich ist. Dasselbe gilt auch, wenn sich der Anspruch gegen den Beförderer nicht auf den Beförderungsvertrag stützt.

17. Eine Klage bezüglich der Haftung des Beförderers für die Beförderung von Passagieren oder Reisegepäck kann nach Wahl des Klägers nur erhoben werden:
– beim Gericht des Appellationsgerichtsbezirkes, in dem der Beförderer seinen Sitz hat oder in dem er hauptsächlich das Gewerbe betreibt, oder
– beim Gericht des Appellationsgerichtsbezirks, in dem sich der Abfahrts- oder Bestimmungsort laut Beförderungsvertrag zwischen Beförderer und Passagier befindet.

18. Der Gerichtsstand entscheidet, welches Recht angewandt wird.

19. Der Passagier oder sein Vertreter hat umgehend – ohne grundloses Verzögern – schriftlich beim Beförderer zu reklamieren.

20. Eventuelle Ansprüche erlöschen, wenn die Klage gegen den Beförderer nicht in gesetzmäßiger Ordnung erhoben wird, und zwar bei:
– Entschädigungsanspruch wegen Todesfall oder Körperschaden oder Verspätung des Passagiers bei Fahrgastbeförderung: innerhalb von zwei Jahren nach erfolgtem oder beabsichtigtem Anlandgehen; sowie, wenn der Todesfall nach dem Anlandgehen eingetreten ist: innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem Anlandgehen.
– Entschädigungsanspruch wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks einschließlich Handgepäck: innerhalb von zwei Jahren nach der Ausschiffung des Gepäcks bzw. bei Verlust des Gepäcks während der Fahrt nach der beabsichtigten Ausschiffung des Gepäcks.

21. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des finnischen, schwedischen, deutschen oder estnischen Seerechts.
Erfüllungsort ist Lübeck. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Lübeck.

Stand: 03.12.2007

 
 
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